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Drittschadensliquidation*)*)Dieser Beitrag beruht auf einem Vortrag vom 23.9.2008 im Rahmen des Seminars für absolvierte Juristen in Traunkirchen.

Aufsätzeo. Univ.-Prof. Dr. Peter ApathyJBl 2009, 69 Heft 2 v. 1.2.2009

Bloße Schadensverlagerung auf einen Dritten soll den Schädiger von seiner Ersatzpflicht nicht befreien. Daher kommt es, soweit der Ersatzanspruch nicht ohnedies durch Legalzession auf den Dritten übergeht, zur Drittschadensliquidation durch den unmittelbar Geschädigten. Der Beitrag untersucht dies für verschiedene Fallgruppen und hebt die Bedeutung der Schadensverlagerung für die Bemessung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs sowie zur Abgrenzung von Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hervor.

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