In der E 7 Ob 24/08t (JBl 2008, 716) judiziert der OGH, dass auch die Eltern des Minderjährigen für die Entgegennahme eines € 10.000,- übersteigenden Kapitalbetrags namens des Minderjährigen gem § 234 ABGB der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedürfen. § 149 ABGB verweise bei elterlicher Vermögensverwaltung auf die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld; damit sei angesichts der Rubrik "Anlegung von Mündelgeld" vor §§ 230 ff ABGB seit dem KindRÄG 2001 auch auf § 234 ABGB verwiesen. Der Zweck der Bestimmung (Schutz des Kindesvermögens), der nicht unterscheidende Wortlaut des § 234 ABGB und systematische Überlegungen geböten methodisch die Nichtbeachtung der gegenteiligen Auffassung des historischen Gesetzgebers. Dieser hatte nämlich 1977 zur Verweisung des § 149 ABGB ausdrücklich ausgesprochen, dass Auszahlungen an Eltern insbesondere mit Blick auf die Behebung von Guthaben aus Bausparverträgen nicht § 234 ABGB unterliegen sollen (EB zur RV des KindG 1977, 587 BlgNR 14. GP 10).