§§ 1 ff AHG
§ 24 StPO:
Der Legalitätsgrundsatz verpflichtet den Staatsanwalt zwar zur Verfolgung aller Delikte, die ihm in amtlicher Eigenschaft bekannt werden, aber auch nach dem Legalitätsgrundsatz darf der Staatsanwalt die Einleitung eines Verfahrens nur beantragen, wenn ein hinreichender Anlass besteht. Der Verletzte hat weder ein Recht auf Beteiligung an der Ausforschung des unbekannten Täters, noch auf Einleitung subsidiärer Verfolgungsschritte, noch auf Durchführung von im strafrechtlichen Sinn "zwecklosen" (weiteren) Erhebungen bloß zur Erleichterung der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche.