§§ 127, 249 und 281 Abs 1 Z 4 StPO
Art 6 Abs 3 lit d MRK:
Die Konfrontation von gerichtlichen Sachverständigen mit wissenschaftlich fundierter Meinung privat beigezogener Fachleute ist gesetzlich intendiert.
§§ 127, 249 und 281 Abs 1 Z 4 StPO
Art 6 Abs 3 lit d MRK:
Die Konfrontation von gerichtlichen Sachverständigen mit wissenschaftlich fundierter Meinung privat beigezogener Fachleute ist gesetzlich intendiert.