§ 300 ABGB
Hofkanzlei-Dekret vom 2. 7. 1832, Z 14.236; § 1 Abs 2 AllgGAG;§ 22 AllgGAV:
Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft, wird nichts anderes als das "Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige Tätigkeit des Gerichts bewirkt, ohne dass es der Fiktion eines gesonderten vorgelagerten Verfahrens bedürfte.