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Abgrenzung Interzession / echte Mitschuld bei Anwendung von § 25c KSchG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2009, 715 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 25c KSchG:

Ob eine Interzession im Sinne des § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld.

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