§ 1393 ABGB:
Die Rechte aus einer im Rahmen eines Betriebs- oder Betriebsteilkaufs vereinbarten allgemein definierten Konkurrenzklausel können selbständig übertragen werden, soweit nicht von einem vertraglichen Abtretungsverbot auszugehen ist.
§ 1393 ABGB:
Die Rechte aus einer im Rahmen eines Betriebs- oder Betriebsteilkaufs vereinbarten allgemein definierten Konkurrenzklausel können selbständig übertragen werden, soweit nicht von einem vertraglichen Abtretungsverbot auszugehen ist.