Wird der ruhende Nachlass von einem verkürzten Noterben geklagt und unterliegt der Nachlass in diesem Pflichtteilsprozess, so ist er nach allgemeinen Regeln zum Prozesskostenersatz verpflichtet. Außerdem hat er die Kosten der eigenen Vertretung im Verfahren endgültig selbst zu tragen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob und in welchem Umfang diese Belastungen des Nachlasses zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für Pflichtteile führen können; und zwar einerseits gegenüber dem klagenden Noterben selbst und andererseits gegenüber anderen, am Pflichtteilsprozess nicht beteiligten Noterben. Auf Grundlage der vom Gesetz selbst vorgegebenen Wertungen wird eine nach Fallgruppen differenzierende Lösung entwickelt.