§ 89 GOG
§§ 74 ff und 204 ff ZPO:
Erfolgt die Bekanntgabe eines Vergleichswiderrufs wie vereinbart durch Telefax, aber an die Telefaxnummer eines falschen Gerichts, so wahrt dies die Frist für den Widerruf nicht, wenn das Telefax tatsächlich erst verspätet bei der Einlaufstelle des zuständigen Gerichts einlangt; mögen sich auch beide Gerichte im gleichen Gebäude befinden.