§ 216 Abs 2 EO
§ 530 ABGB:
Der OGH sieht sich ungeachtet der Kritik in der Lehre nicht veranlasst, davon abzugehen, dass § 216 Abs 2 EO das Erlöschen der Sachhaftung für ältere als dreijährige, in Abs 1 Z 2 bis Z 4 leg cit genannte Ansprüche, bezogen auf den Zeitpunkt der Versteigerung (Zuschlag oder Annahme des Überbots) anordnet. Dies ist auch im Hinblick auf den von dieser Vorschrift bezweckten Schutz des nachrangigen Gläubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht abschätzbaren Ausdehnungen vorrangiger Sicherungsrechte gerechtfertigt. An dieser Rangsituation ändert auch die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch nach exekutionsrechtlichen Grundsätzen nichts.