§ 879 Abs 3 und § 1333 Abs 3 ABGB
§ 6 Abs 1 Z 15 und Abs 3 KSchG:
Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird.