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Abberufung eines Testamentsvollstreckers durch die Erben

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2008, 587 Heft 9 v. 1.9.2008

§ 816 ABGB

§ 174 AußStrG:

So wie ein Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen als solcher gerichtlich abberufen werden kann (RIS-Justiz RS0013115), kann er von gemeinsam agierenden Miterben (jedenfalls dann, wenn der Erblasser in einer gültigen letztwilligen Verfügung hiezu nichts Gegenteiliges angeordnet hat) von seinen Verwaltungsaufgaben enthoben werden.

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