In der Rs Color Drack/Lexx hatte sich der EuGH erstmals seit Inkrafttreten der EuGVVO mit der Frage von mehreren Erfüllungsorten im Zusammenhang mit der besonderen Zuständigkeit des Art 5 Z 1 EuGVVO auseinanderzusetzen. Die Besonderheit des Sachverhalts lag ua darin, dass die in Betracht kommenden Erfüllungsorte alle in ein und demselben Mitgliedstaat gelegen waren. Der EuGH entschied sich für ein "Zwei-Ebenen-Modell" mit der primären Maßgeblichkeit des nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferungsortes und einer subsidiären Wahlmöglichkeit für den Kläger. Der Beitrag analysiert die Lösungsvariante des EuGH und untersucht, ob die zugrunde liegenden Lösungskriterien auch auf Sachverhalte mit mehreren Erfüllungsorten in verschiedenen Mitgliedstaaten umgelegt werden können.