§ 15 Abs 2 BAG
§ 886 ABGB:
Mangels Unterschrift entspricht die schlichte SMS nicht der Schriftform im Sinne des herrschenden Verständnisses. Die vom Gesetzgeber schon in Bezug auf die Begründung des Lehrverhältnisses betonte Wichtigkeit des Lehrvertrags verlangt auch Sicherheit in der Frage, ob ein Lehrverhältnis allenfalls vor Fristablauf wieder aufgelöst wurde. Der Gesetzgeber wählte als Sicherheitsmaßstab die (einfache) Schriftform. An diesen Maßstab kommt die schlichte SMS mangels eigenhändiger Unterfertigung nicht heran. Der Zweck der Schriftform nach § 15 Abs 2 BAG wird nur dann erreicht, wenn auch für die Beendigungserklärung iSd § 15 Abs 1 BAG verlangt wird, dass sie eigenhändig unterschrieben ist. Da bei einer schlichten SMS keine eigenhändige Unterschrift vorliegt, genügt eine Auflösungserklärung nach § 15 Abs 1 BAG per SMS nicht, um das Lehrverhältnis rechtswirksam aufzulösen.