Die durch den OGH unlängst erfolgte Einordnung der Abgrenzung Versuch/Vollendung in den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO statt wie bisher in Z 10 überzeugt nach Ansicht des Verfassers nicht. Z 10 ist nicht in dieser Weise zu interpretieren. Versuch und Vollendung sind nicht gleichwertig, sondern bilden eigene Tatbestände innerhalb eines Deliktstypus. Die Eliminierung der Z 10 wirkt sich auf das Verständnis des Verbrechensbegriffs aus. Weder die Parallele zur Einheitstäterschaft noch die Prozessökonomie können die Entscheidung des OGH rechtfertigen.