§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 und § 13 Abs 1 AHR:
Für die Bemessung des Honorars gem § 13 Abs 1 AHR bei Leistungen des Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafsachen kommt es nicht auf eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern auf den von den Verwaltungsbehörden konkret erhobenen Vorwurf an.