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Honorarbemessung des Rechtsanwalts nach AHR in Verwaltungsstrafsachen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2008, 256 Heft 4 v. 1.4.2008

§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 und § 13 Abs 1 AHR:

Für die Bemessung des Honorars gem § 13 Abs 1 AHR bei Leistungen des Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafsachen kommt es nicht auf eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern auf den von den Verwaltungsbehörden konkret erhobenen Vorwurf an.

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