§ 144 Abs 1 StGB:
Der Dieb, der vom Eigentümer oder dessen Versicherer für die Rückgabe der weggenommenen Sache Lösegeld fordert, verantwortet - mangels Anrechenbarkeit der Sachrückgabe auf die abgenötigte Leistung - das Verbrechen der Erpressung.
OGH 6. 3. 2007, 11 Os 3/07m (LGSt Wien 7. 9. 2006, 62 Hv 98/06v)