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Verjährung von Zinsen für unerlaubte Ablöse

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2008, 184 Heft 3 v. 1.3.2008

§ 27 Abs 3 MRG

§§ 1000 und 1480 ABGB:

Die "gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen - unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren - jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

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