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Keine Haftung des Betreibers einer Parkgarage nach §§ 970 ff ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2008, 107 Heft 2 v. 1.2.2008

§§ 970 ff und 1295 ff ABGB:

Der Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Daher erschöpft sich die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er "be-

Seite 107


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