§§ 1299, 1451 ff, 1489 ABGB
§ 13 WAG:
Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf der Verjährungsfrist liegt vor, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht. Erforderlich ist ein Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen; dabei genügt es, wenn der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft.