§§ 9 ff MedienG
Art 10 Abs 1 MRK:
Unter dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten sind bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Gegendarstellung unvollständige Tatsachenbehauptungen in Titel oder Bildunterlegungen nicht selbständig und isoliert zu betrachten. Solche Textstellen können vielmehr durch den nachfolgenden Bericht vervollständigt werden.