§§ 864a und 879 Abs 3 ABGB:
Es macht für die Frage der AGB-Kontrolle keinen Unterschied, ob ein Verwender eine Klausel, die Teil eines Vertragsformblatts ist, etwa EDV-mäßig speichert oder immer wieder bloß aus dem Gedächtnis reproduziert.
§§ 864a und 879 Abs 3 ABGB:
Es macht für die Frage der AGB-Kontrolle keinen Unterschied, ob ein Verwender eine Klausel, die Teil eines Vertragsformblatts ist, etwa EDV-mäßig speichert oder immer wieder bloß aus dem Gedächtnis reproduziert.