§§ 7 und 8a KO
§§ 1 ff und 143 ff AußStrG:
Fällt während eines Abhandlungsverfahrens der erbserklärte Erbe in Konkurs, so ist in Anwendung des § 8a KO von einer Unterbrechung dieses Verlassenschaftsverfahrens durch die Konkurseröffnung auszugehen.
§§ 7 und 8a KO
§§ 1 ff und 143 ff AußStrG:
Fällt während eines Abhandlungsverfahrens der erbserklärte Erbe in Konkurs, so ist in Anwendung des § 8a KO von einer Unterbrechung dieses Verlassenschaftsverfahrens durch die Konkurseröffnung auszugehen.