§ 1497 ABGB
§§ 230a und 261 Abs 6 ZPO:
Auch eine Klage bei einem ausländischen Gericht bewirkt Unterbrechung der Verjährung. Dies gilt jedenfalls auch für die Klagsführung vor einem an sich unzuständigen Gericht, wenn dieses in der Folge dennoch eine klagsstattgebende Entscheidung fällt.