§§ 354, 364 und 523 ABGB; § 405 ZPO:
Auf das Eindringen größerer Tiere - wie etwa Schafe und Ziegen - auf ein Grundstück ist § 364 Abs 2 ABGB nicht anzuwenden. Solchen Eigentumseingriffen kann nur mit der Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB entgegengetreten werden.