Die Strafgesetze kennen besondere Fälle des Entlastungsbeweises, etwa den Wahrheitsbeweis bei der Üblen Nachrede (§ 111 StGB). Fraglich ist, ob es zulässig ist, sich auf einen solchen Entlastungsbeweis erstmals in einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld oder erstmals in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu berufen. Die folgende Arbeit will diese Frage klären.