§§ 15 und 144 StGB:
Wenn ein Opfer auch ohne erpresserische Nötigung zur verlangten Leistung bereit ist, fehlt es an der Kausalität zwischen Täterverhalten und Taterfolg, weshalb von einer im Versuchsstadium stecken gebliebenen Tat auszugehen ist. Absolute Untauglichkeit dieses Versuchs war im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.