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Altes und Neues zum gutgläubigen Mobiliarerwerb

Korrespondenza. Univ.-Prof. Dr. Christian HolznerJBl 2007, 401 Heft 6 v. 14.6.2007

Ernst Karners Habilitationsschrift*)*)Gutgläubiger Mobiliarerwerb. Zum Spannungsverhältnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen. XX, 475 S. Springer, Wien New York, 2006. Brosch. € 98,-, sFr 155,-. ist die erste ausschließlich dem gutgläubigen Mobiliarerwerb gewidmete Monographie zum österr Recht. Sie möchte dogmatische Grundwertungen herausarbeiten und für die Lösung konkreter Fragen fruchtbar machen. Im Kern gilt sie noch der alten Rechtslage, doch wurden die Änderungen durch das HaRÄG nachträglich eingearbeitet. Ein sehr informativer, weit gesteckter rechtsvergleichender Überblick gleich zu Beginn dient dazu, aus den Lösungsmodellen einzelner nationaler Rechtsordnungen denkbare Facetten des Interessengegensatzes zwischen dem Schutz des Eigentümers und jenem des redlichen Verkehrs zu gewinnen (11 ff). Detailliert und überaus gründlich werden aber neben dem österreichischen aus verständlichen Gründen „nur“ das deutsche und das Schweizer Recht (27 ff) behandelt. Auf eine Schilderung zaghafter internationaler Vorhaben folgt als Resümee eine erste Abgrenzung der beteiligten gegenläufigen Interessen (Bestandsinteresse des Eigentümers versus Vertrauensschutzinteresse des Erwerbers, sowie das jeweilige Interesse, das Risiko einer Insolvenz des Veräußerers nicht tragen zu müssen). Karner streicht heraus, dass die Abwägung der individuellen Interessen zu Lasten des Erwerbers ausgehen müsste, wenn nicht auf der anderen Seite das überindividuelle Interesse des Verkehrsschutzes als tragender Wertungsgesichtspunkt zu dessen Gunsten ausschlüge. Zur Bewältigung des Konflikts erschienen aber durchaus unterschiedliche Lösungsmodelle denkbar (66 f). Für seine Untersuchung bilde die Grundlage der Abwägung daher das gesetzliche Lösungskonzept, das durch Herausarbeitung der maßgeblichen Wertungskriterien auf Kohärenz und Widerspruchsfreiheit, aber auch auf seine Gerechtigkeit hin zu überprüfen sei. Die „Basiswertung“, die über das Gewicht der einzelnen Kriterien Auskunft gebe, stecke im Erwerb vom Vertrauensmann, auch wegen dessen dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Bedeutung.

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