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Vorwirkungen der Enteignung / Abgrenzung von Projektfolgen und Planungsvorteilen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2007, 315 Heft 5 v. 15.5.2007

§§ 2, 4 und 7 EisbEG:

§ 7 Abs 2 EisbEG betrifft nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes. Allgemeine Planungsvorteile verbleiben hingegen dem Enteigneten ebenso wie allen seinen Nachbarn und mindern nicht seine Entschädigung.

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