§§ 2, 4 und 7 EisbEG:
§ 7 Abs 2 EisbEG betrifft nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes. Allgemeine Planungsvorteile verbleiben hingegen dem Enteigneten ebenso wie allen seinen Nachbarn und mindern nicht seine Entschädigung.
§§ 2, 4 und 7 EisbEG:
§ 7 Abs 2 EisbEG betrifft nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes. Allgemeine Planungsvorteile verbleiben hingegen dem Enteigneten ebenso wie allen seinen Nachbarn und mindern nicht seine Entschädigung.