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Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Erwachsenen mit dem Entwicklungsstand eines Unmündigen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2007, 335 Heft 5 v. 15.5.2007

§ 1 Z 1, § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 JGG; § 11 StGB:

Ein Erwachsener, dessen Entwicklungsstand gemäß der gutachterlichen Auffassung eines Sachverständigen dem eines minderjährigen Kindes entspricht, ist nicht generell diskretions- oder dispositionsunfähig. Nach erreichter Mündigkeit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB vielmehr stets im Einzelfall zu prüfen.

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