§ 1 Z 1, § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 JGG; § 11 StGB:
Ein Erwachsener, dessen Entwicklungsstand gemäß der gutachterlichen Auffassung eines Sachverständigen dem eines minderjährigen Kindes entspricht, ist nicht generell diskretions- oder dispositionsunfähig. Nach erreichter Mündigkeit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB vielmehr stets im Einzelfall zu prüfen.