§§ 1318 und 1319 ABGB:
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig, die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gefährlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen.