§§ 3a und 5 Abs 5 KBGG; Art 7 und 140 B-VG:
Dass durch die Aufhebung einer Bestimmung als gleichheitswidrig eine Gleichheitswidrigkeit an anderer Stelle herbeigeführt würde, ist kein Prozesshindernis.
Dass Kinderbetreuungsgeld auch bei mehreren gleichzeitig zu betreuenden, nacheinander geborenen Kindern nur einmal (bis zum Ablauf der Bezugsdauer für das jüngste Kind) gewährt wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Bevorzugung von Mehrlingsgeburten nichts.