In seiner E 5 Ob 165/05h sprach der OGH den Eltern eines behindert geborenen Kindes Ersatz für den gesamten Unterhaltsaufwand zu. Neben der sehr schwierigen grundsätzlichen Frage, ob bzw inwieweit Unterhaltskosten für ein unerwünschtes Kind überhaupt ersatzfähig sind, beinhaltet diese Entscheidung jedoch auch eine Stellungnahme zu einem weiteren schwierigen Problemkreis, nämlich dem des Umfangs ärztlicher Aufklärungspflichten1). Auf den letztgenannten Bereich soll im vorliegenden Beitrag näher eingegangen werden, während die in jüngster Zeit intensiv diskutierte grundsätzliche Frage der Ersatzfähigkeit von Unterhaltskosten hier außer Betracht bleiben wird2).