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Verpflichtung zu paternalistischer ärztlicher Aufklärung statt eigenverantwortlicher Patientenentscheidungen? Einige Bemerkungen zur E 5 Ob 165/05h

KorrespondenzDr. Barbara C. Steininger, WienJBl 2007, 198 Heft 3 v. 15.3.2007

In seiner E 5 Ob 165/05h sprach der OGH den Eltern eines behindert geborenen Kindes Ersatz für den gesamten Unterhaltsaufwand zu. Neben der sehr schwierigen grundsätzlichen Frage, ob bzw inwieweit Unterhaltskosten für ein unerwünschtes Kind überhaupt ersatzfähig sind, beinhaltet diese Entscheidung jedoch auch eine Stellungnahme zu einem weiteren schwierigen Problemkreis, nämlich dem des Umfangs ärztlicher Aufklärungspflichten1)1)Auf die Frage, ob Unterhaltskosten für ein unerwünschtes Kind überhaupt ersatzfähig sind, geht der OGH nicht näher ein, sondern verweist diesbezüglich auf die GrundsatzE 1 Ob 91/99k . Während jedoch in der GrundsatzE nur der behinderungsbedingte Mehraufwand eingeklagt und folglich auch zugesprochen worden war, erklärt der OGH in der E 5 Ob 165/05h nun erstmals den gesamten Unterhaltsaufwand mit dem Argument für ersatzfähig, dass der vertraglich geschützte Wille der Vertragspartnerin des Arztes dahin gehe, überhaupt keinen Unterhalt für ein behindertes Kind tragen zu müssen.. Auf den letztgenannten Bereich soll im vorliegenden Beitrag näher eingegangen werden, während die in jüngster Zeit intensiv diskutierte grundsätzliche Frage der Ersatzfähigkeit von Unterhaltskosten hier außer Betracht bleiben wird2)2)Vgl dazu auch B.C. Steininger, Anmerkung zu 6 Ob 101/06f , ÖJZ 2006, 902. .

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