§§ 881, 914 und 1295 ff ABGB:
Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung eines Erfüllungsgehilfen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; der Geschädigte muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen.