Während im Jahre 1968 das umfassende Verbot der Todesstrafe in Art 85 B-VG als Grundsatz inkorporiert wurde, hat sich daraus auf Grund der Weiterentwicklung des VR, namentlich des 6. und nunmehr 13. ZP zur MRK ein Grundrecht entwickelt. Diesem kommt im Hinblick darauf, dass die Todesstrafe in zahlreichen, auch bevölkerungsreichen Staaten (zB China und USA) nicht verboten ist, wegen des Verbots des Refoulement auch für Österreich (allzu) aktuelle Bedeutung zu.