§§ 238 und 295 StPO; Art 6 MRK:
Im Verfahren über Berufungen gegen Urteile von Schöffen- und Geschworenengerichten kann der Berufungswerber (sowohl bei Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisanträgen im Berufungsverfahren zulässig ist.