§§ 1 und 5 PHG:
Der erkennende Senat folgt der hM, wonach auch die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, als Produktfehler iSd PHG anzusehen ist.
Der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst ist nach PHG nicht zu ersetzen.