§ 879 Abs 3 und § 1396a ABGB; § 29 KSchG:
Ein in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenes Verbot der Abtretung von Ansprüchen gegen den Versicherer, bevor diese nicht "dem Grunde oder der Höhe nach endgültig festgestellt sind", ist nicht gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB. Eine dagegen verstoßende Abtretung ist auch dann unwirksam, wenn sie an einen Verband iSv § 29 KSchG erfolgt.