Seit dem GewRÄG 2001 wird gem § 924 Satz 2 ABGB vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, sofern dieser innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt. Nunmehr liegen die ersten OGH-Entscheidungen vor, die sich mit der Ausnahmebestimmung des Satz 3 leg cit beschäftigen, wonach die Vermutung nicht greift, wenn sie mit der Art der Sache oder Art des Mangels unvereinbar ist. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der sich entwickelnden Judikaturlinie des OGH - auch im Vergleich zur deutschen Rechtslage - und untersucht insbesondere, ob die Vermutung der Mangelhaftigkeit mit gebrauchten Sachen, Tieren und kurzlebigen Gütern vereinbar ist. Weiters wird überlegt, ob § 924 Satz 2 ABGB auch den "Weiterfressermangel" erfasst.