§§ 2, 28 Abs 1 und § 72 StGB
§ 152 Abs 1 Z 2 StPO:
Ergibt sich bei einem mehrphasigen Geschehen eine Erfolgsherbeiführung durch ein - auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhendes - aktives Tun gefolgt von anschließendem Unterlassen, tritt infolge materieller Subsidiarität eine auf dem Ingerenzprinzip beruhende strafbare Handlung durch Unterlassen hinter jene durch aktives Tun - ungeachtet der jeweiligen Beteiligungsform iSd § 12 StGB - zurück. Zur Strafbarkeit wegen des Unterlassens kann es dann kommen, wenn das aktive Tun mangels Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld straflos bleibt.