Art 15, 16 und 17 EuInsVO; § 7 KO:
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein Gericht eines Mitgliedstaates wird gem Art 16 EuInsVO in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt. Sie entfaltet in anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese VO nichts anderes bestimmt.