§§ 923 ff ABGB:
Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist zwar auch wegen verborgener Mängel zulässig. Allerdings sind Verzichtserklärungen im Zweifel restriktiv auszulegen. In diesem Sinne erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.