Die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung sollte nach den Intentionen des Gesetzgebers der Klarstellung dienen. Wie insb die Judikatur zu diesem Thema zeigt, gibt § 235 Abs 5 ZPO allerdings Anlass zur Diskussion. Dieser Beitrag analysiert die Rechtsprechung zu diesem Thema und stellt einen Lösungsversuch vor, wie die Berichtigung der Parteibezeichnung und der formelle Parteibegriff in Einklang gebracht werden können, ohne den Anwendungsbereich des § 235 Abs 5 ZPO auf davon nicht gedeckte Fälle zu erweitern und ohne vom herrschenden Parteibegriff abzugehen.