§§ 364c und 523 ABGB:
Eine Belastung einer Liegenschaft mit einem Pfandrecht entgegen einem obligatorischen Belastungsverbot begründet zwar noch keinen Vermögensschaden des Verbotsberechtigten; diesem steht aber nicht nur ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch, sondern auch ein Beseitigungsanspruch gegen seinen Vertragspartner zu.