§ 41 Abs 5 und § 57 StPO:
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt für ein nachträglich ausgeschiedenes Verfahren nicht weiter. In einem solchen sind die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe neu zu prüfen.
OGH 28. 9. 2005, 13 Os 91/05i (LGSt Wien 11. 11. 2004, 272 Ur 215/04w)