§ 14 ORF-G:
Product-Placement ist immer dann unzulässig, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand (gem § 14 Abs 5 zweiter oder dritter Satz bzw gem § 14 Abs 6 ORF-G) zum Tragen kommt. Die Annahme, Product-Placement sei „generell unzulässig“, wenn es nicht notwendig sei, ist unzutreffend.