Mein Vorschlag (Glosse zu OGH in JBl 2006, 103), Verträge, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zustande kommen, entgegen dem OGH nicht grundsätzlich der AGB-spezifischen Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB, sondern jener des Abs 1 zu unterziehen, stieß auf Kritik von Professor Rummel. Dazu sei Folgendes repliziert: