§ 16 ABGB; Art 8 MRK:
Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt immer einen Eingriff in das gemäß § 16 ABGB iVm Art 8 MRK geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar.
Ist ein Eingriff in die Privatsphäre zu bejahen, muss geprüft werden, ob dem Eingriff ein berechtigtes Interesse des Überwachers entgegensteht. Für dessen Vorliegen ist der Überwacher behauptungs- und beweispflichtig, den auch die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Maßnahme ihrer Art nach überhaupt geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen.