§§ 472 ff und 914 ABGB; §§ 5 ff TKG:
Die irrige Auffassung, „Servitut“ sei grammatikalisch sächlichen Geschlechts, kann wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Wörterbüchern bestehende Unkenntnis der österr Rechtssprache andererseits zurückgeführt werden.