§§ 29, 37, 46 und 48 Krnt LVBG; Art 141 EGV:
Allgemein wird es ua als Diskriminierung iSd Art 141 Abs 1 EGV verstanden, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewendet werden - etwa für die gleiche Arbeitsleistung ein unterschiedliches Entgelt zuerkannt wird.